Unsere Fahrzeuge können Sie auch im Abo haben oder Mieten. Grundsätzlich ist die Miete aller unsere Modelle möglich. Bitte kontaktieren Sie uns damit wir für Sie die passende Lösung zusammenstellen können. 

Unsere Preise

Tageweise

1 Tag

CHF 60.00

2 Tage

CHF 110.00

3 Tage

CHF 150.00

4 Tage

CHF 190.00

5 Tage

CHF 220.00

6 Tage

CHF 250.00

Wochenweise

1 Woche

CHF 270.00

2 Wochen

CHF 350.00

3 Wochen

CHF 400.00

Monatsweise

1 Monat

CHF 450.00

2 Monate

CHF 700.00

3 Monate

CHF 800.00

4 Monate

CHF 1000.00

5 Monate

CHF 1200.00

6 Monate

CHF 1400.00

eflizzer Abo (ab 6 Monaten)

Minimum Abodauer 6 Monate. 

6 Monate 1200.00 jeder weitere Monat 200 CHF.

Allgemeine Mietbedingungen Abo und Miete


1. Anwendungsbereich

Die Dienstleistungen der Velovermietung werden von der Firma Babutec AG (nachfolgend Vermieterin genannt) mit Sitz in Zürich erbracht, die Eigentümerin der Mietvelos ist. Die Allgemeinen Mietbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages. Bei dessen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, diese Mietbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren:

2. Vertragsverhältnisse

Der Vertrag wird zwischen der Vermieterin und dem Kunden geschlossen. 

3. Fahrzeugübernahme

3.1 Fahrzeugübernahme

Der Mieter übernimmt das Mietfahrzeug in betriebssicherem und sauberem Zustand. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Schäden zu überprüfen und die Funktionsfähigkeit der Bremsen und der Schaltung zu testen. Beanstandungen seitens des Mieters müssen der Vermieterin respektive dem Vermittler bei der Fahrzeugübergabe gemeldet werden. Der Mieter hat sich mit einem offiziellen Dokument auszuweisen (Personalausweis, Identitätskarte).

3.2 Fahrzeugnutzung und Einschränkung

Der Mieter verpflichtet sich, das Strassenverkehrsgesetz einzuhalten und das Mietfahrzeug sowie allfälliges Zubehör sachgemäss und sorgfältig zu nutzen. Nicht zulässig ist das Fahren eines Mietfahrzeugs in einem Zustand mit verminderter Reaktionsfähigkeit, verursacht insbesondere durch Alkohol, Medikamente, Drogen, Übermüdung oder Erkrankung.

Der Mieter ist verantwortlich für alle Schäden, welche sich aus Nachlässigkeit oder unsachgemässem Gebrauch des Mietobjekts an demselben oder aber an Drittobjekten ergeben. Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung der Fahrzeuge, der Transport einer oder mehrere zusätzlichen Personen auf dem Fahrzeug sowie das Überfahren von Hindernissen, bei denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Die Nutzung der Mietgeräte zu Rennzwecken ist untersagt.

3.3 Fahrzeugrückgabe


Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug vor Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Mietzeit der Vermieterin an der im Mietvertrag angegebenen Rückgabestelle, während deren Öffnungszeiten zurückzugeben. Der Mietpreis für zu spät zurückgegebene oder falsch abgestellte Mietobjekte, sowie die daraus entstandenen Folgekosten werden vom Mieter eingefordert. Das Fahrzeug, sowie sämtliches zusätzlich gemietetes oder von der Vermieterin zur Verfügung gestelltes Zubehör wie Ladegeräte, Kindersitze, Schlüssel, Velohelme etc. müssen der Vermieterin bei der Fahrzeugrückgabe vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Verlust oder Beschädigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

4. Verlängerung der Mietdauer

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Der Mietpreis wird neu berechnet, der Aufpreis ist spätestens bei der Fahrzeugrückgabe zu entrichten.

5. Mindestalter des Mieters

5.1 Allgemeines Mindestalter

Das Mindestalter für Lenker eines E-Bikes mit einer Unterstützung bis max. 25 km/h ist von Gesetzes wegen 16 Jahre. (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Führerausweis der Kategorie M erforderlich (Art. 3 Abs. 3 VZV).

Für die Miete eines S-Pedelec 45km/h ist mindestens ein Führerausweis der Kat. M erforderlich (oder Autofahrausweis). Das Tragen eines Helmes ist obligatorisch.

6. Leistungen und Preise

Es gelten die Preise der bei der Anmietung jeweils gültigen und online auf eflizzer.ch veröffentlichten Preisliste.

7. Annullation / Abbruch
Bis 48 Stunden vor Mietantritt ist eine bestätigte Reservation kostenlos annullier- oder anpassbar. Weniger als 48 Stunden vor Mietantritt annullierte Buchungen werden analog der gar nicht angetretenen Mieten zu 100 % gemäss den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Bei Mietabbruch besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der nicht in Anspruch genommenen Restmietzeit.

8. Haftung und Versicherung

8.1 Unfall- sowie Sach- und Haftpflichtversicherung

Die Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter bestätigt mit dem Abschluss des Mietvertrages, über eine Haftpflichtversicherung und damit eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen, die eine Fahrt mit dem Velo oder E-Bike mit sich bringen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung, Reparatur- oder Mietausfallkosten.

8.2 Defekte während Mietdauer

Bei Defekten während der Mietdauer kann der Mieter sein Mietfahrzeug im Hauptsitz in Zürich gegen ein gleichwertiges Fahrzeug austauschen. Ist keine Vermietstelle in der Nähe oder kein Ersatzfahrzeug verfügbar, kann der Mieter den Defekt mit Einwilligung von der Babutec AG beim nächsten Velofachhändler beheben lassen. Die Reparaturkosten können gegen Beleg bei der Vermieterin eingefordert werden. Der Mieter ist in jedem Fall für den Rücktransport des Fahrrades bis zur nächstmöglichen Rückgabestelle verantwortlich.

8.3 Schäden, Diebstahl und Verlust

Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden und Verluste anzuzeigen.

Der Mieter haftet für alle dem Mietobjekt und seinem Zubehör während der Mietdauer zugefügten Beschädigungen aus Sturz, Vandalismus, Elementareinwirkungen, Manipulation, Einwirkungen aus dem Transport sowie dessen unsachgemässem oder zweckfremden Einsatz. (Dazu gehört auch ein Platten durch Glasscherben).

Die Kosten für kleinere Schäden und Materialverlust werden dem Kunden gemäss der offiziellen Preisliste von Babutec AG direkt von der Vermietstelle verrechnet.

Bei Diebstahl oder Verlust des Mietobjekts oder des Zubehörs während der Mietdauer haftet der Mieter. Das Fahrzeug ist grundsätzlich immer zu sichern. Der Verlust wird dem Mieter zum Ersatzwert in Rechnung gestellt.
Übergibt der Mieter das Fahrzeug an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden und Folgeschäden, die an dem Fahrzeug durch Dritte verursacht werden.

8.4 Schadenausschluss / Schutzpaket

Der Mieter kann gegen eine Gebühr einen Schadenausschluss abschliessen. Dieser deckt folgende Schäden am Mietobjekt:

– Diebstahl (Einbruchdiebstahl, Beraubung, einfacher Diebstahl)

– Sturz- oder Kollisionsschäden (Schäden, die durch plötzliche und gewalttätige Einwirkung einer äusseren Kraft entstehen)

Gedeckt sind Schäden am Mietfahrzeug sowie am dazugehörigen Zubehör (Akku, Ladegerät, Korb oder Tasche). Der Selbstbehalt beträgt in jedem Fall beträgt CHF 200.- Der Schadenausschluss ist vor Mietantritt und pro Fahrzeug abzuschliessen. Wird der Schadenausschluss abgeschlossen, so hat dies für sämtliche im Mietvertrag aufgeführten Mietfahrzeuge zu erfolgen.

8.5 Unfälle

Unfälle und Stürze mit Sachschaden sind in jedem Fall der Babutec AG umgehend zu melden. Kommen Personen zu Schaden und/oder entsteht Sachschaden an Dritten oder ist ein Dritter als möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt, ist umgehend die Polizei einzuschalten und ein Unfallprotokoll auszufüllen. Eine Kopie davon ist an der Babutec AG zu senden.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Haftung der Anbieterin
Die Vermieterin übernimmt keinerlei Verantwortung und schliesst jede Haftung aus für Schäden, die der Kunde aus der Abwicklung dieses Vertrages erleidet, es sei denn, der Anbieterin kann Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Die Haftung der Vermieterin für indirekte Schäden, Folgeschäden, Drittschäden und entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen.

9.2 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet in erster Linie gemäss den in diesen AGB enthaltenen Vorschriften und subsidiär nach den gesetzlichen Regeln, wenn er das Mietfahrzeug beschädigt, nicht ordentlich zurückgibt oder entwendet oder seine Pflichten aus den AGB verletzt hat. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten oder Nutzungsausfall.

9.3 Versicherung

Die Versicherung (Unfall und Sach- & Privathaftpflicht) ist Sache des Kunden.

9.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (ZH).